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AGBs
I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Vermietung von Fahrrädern jeder Art und Kinderanhänger (nachfolgend: Fahrzeug).
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
2. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unbeschadet der Ziff. III. 3. unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten.
Andere Betriebsstätten als die des Vermieters
darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
III. Pflichten des Mieters
1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen,
das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne daß die Pflicht des Mieters aus Ziff. III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß aufgrund ordnungsgemäßen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauches hervorgerufen werden, trägt der Mieter.
4. Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 7. - alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
5. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. Kündigungsrecht des Vermieters
Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters, den Mietpreis für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zu entrichten, entfiele
V. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
VI. Haftung des Mieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten und von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nur für grobes Verschulden, d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bergisch Gladbach.
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